Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen. Sie sind auf Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI Nr. 140/1979 nicht anwendbar.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Inhalt des zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Vertrages.

1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vertragsbedingungen sowie Änderung von Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen verpflichten den Verkäufer nur dann, wenn er diese schriftlich zur Kenntnis genommen hat.

1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in ihrer Rechtsverbindlichkeit auch nicht dadurch berührt, dass einzelne ihrer Bestimmungen, aus welchen Gründen immer, nicht wirksam sein sollten.

1.5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Käufer oder Dritter, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von besonderen Vertragsbedingungen abweichen, sind für den Verkäufer auch dann nicht verbindlich, wenn der Käufer darauf Bezug genommen und der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat.

2. Angebot und Annahme

2.1  Jegliche Angebote des Verkäufers sind bis zur ausdrücklichen Annahme des Käufers freibleibend und können diese bis zur schriftlichen Annahmeerklärung des Käufers vom Verkäufer widerrufen und geändert werden.

2.2 Alle Angebote und Auftragsbestätigungen haben Größenangaben in Zentimetern bzw. Millimetern, die genaue Bezeichnung des Rohstoffes (Qualität und Sorte) und sein Gewicht (z.B. Papier in gr/m2) zu enthalten.

2.3 Sofern nicht unmittelbare Lieferung bzw. Rechnungslegung erfolgt, bestätigt der Verkäufer die Auftragsannahme schriftlich oder fernschriftlich.

2.4 Vom Käufer nachträglich gewünschte Änderungen, werden nur bei vorher hierüber erzieltem schriftlichen Einverständnis zwischen den Vertragsparteien wirksam.

3. Preise

3.1 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, hat der Verkäufer das Recht, bei Erhöhung von Steuern und Abgaben, von Arbeits- und Transportkosten, weiters bei Preiserhöhungen von Roh- und Hilfsstoffen oder bei Valutaänderung die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen. Dies gilt nicht nur für Dauerschuldverhältnisse, sondern auch für Verträge mit einer Bindung von länger als 4 Monaten.

3.2 Bei Abweichungen, die sich im Rahmen der unter Punkt 7 genannten Toleranzen halten wird die tatsächliche Liefermenge voll in Rechnung gestellt.
3.3 Vom Käufer nachträglich veranlasste Änderungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

3.4 Mangels Vereinbarung gelten die Preise ab Werk zuzüglich der in der Republik Österreich geltenden Mehrwertsteuer. Transport-, Versicherungs-, Zoll- oder andere in Zusammenhang mit der Bestellung und Lieferung auflaufende Kosten, werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

3.5 Muster, Skizzen und Entwürfe können auch dann in Rechnung gestellt werden, wenn der geplante Hauptauftrag für den sie angefertigt wurden, nicht zu Stande kommt.

4. Gewerbliche Schutzrechte

4.1 Die vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme und Druckplatten verbleiben auch dann im Eigentum des Verkäufers, wenn hierfür vom Käufer anteilige Kosten vergütet worden sind. Auch Walzen und Druckzylinder verbleiben im Eigentum des Verkäufers.

4.2 Durch Aufträge entstandene Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, gehen nicht durch den Verkauf an den Käufer auf diesen über. Dies auch dann nicht, wenn der Käufer einen Kostenanteil an der Entwicklung oder Durchführung trägt. Alle mit dem Auftrag entstehenden Rechte verbleiben beim Verkäufer und obliegen diese weiterhin seiner vollen Nutzung.

4.3 Dem Verkäufer ist es gestattet seine Produkte zu registrieren und mit einem Firmenkennzeichen auszustatten.

4.4 Verletzen die vom Käufer beigestellten Unterlagen Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte Dritter oder das Gesetz zum über den Unlauteren Wettbewerb und wird der Verkäufer wegen der Verwendung, Verbreitung oder Vervielfältigung aus o.a. Gründen von Dritten in Anspruch genommen, so hat der Käufer den Verkäufer klag- und schadlos zu halten. Zur Prüfung ob beigestellte Unterlagen obgenannte Rechte verletzen ist der Käufer verpflichtet.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer die Transportkosten ganz oder teilweise trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Transport nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt.

5.2 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem die vom Käufer erteilte endgültige Druck- und Anfertigungsgenehmigung beim Verkäufer eingeht. Der Postweg ist in die Lieferfrist nicht einzurechnen.

5.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Verkäufer die Ware am letzten Tag der vereinbarten Frist versendet hat.

5.4 Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich zugesandte oder bestätigte Lieferfrist nicht gebunden.

5.5 In Fällen von höherer Gewalt, der z.B. Naturkatastrophen, Maßnahmen der öffentlichen Hand, Streiks aber auch Aussperrungen, Betriebsstörungen, sonstige Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten, Materialverknappung zu unterstellen sind, hat der Verkäufer die Wahl, die vereinbarte Lieferfrist angemessen zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Falls die Ware nicht in der vereinbarten Frist geliefert wird, hat der Käufer dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes eine Frist von 14 Tagen zur Nachholung zu setzen, erst mit Ablauf dieser Nachfrist gilt der Auftrag als storniert.

5.7 Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen können Ansprüche gleichgültig welcher Art, nicht abgeleitet werden.

6. Verpackung

6.1 Der Verkäufer haftet für ordnungsgemäße branchenübliche Verpackung.

6.2 Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet, also Pack- und Einschlagpapier wie die Ware mit berechnet.

6.3 Besondere, nicht handelsübliche Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

7. Toleranzen

7.1 Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichtes sind vom Käufer im gleichen Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien vom Verkäufer zu tolerieren sind. Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
     ·  für Papier  +/- 5 %

7.2 Maßabweichungen
Nachstehende Masseabweichungen sind vom Käufer zu tolerieren:
     · a) Beutel 
           in der Länge  +/- 4 mm
           in der Breite  +/- 3 % (bis 80mm)
           +/- 2 % (ab 80mm)
     · b) Rollen in der Breite +/- 3 mm
     · c) Formate in der Länge +/- 5 mm
     · in der Breite  +/- 5 mm

7.3 Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Verkäufer das Recht zur Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20 % bei Verkauf nach Menge ( für Mengen unter 50.000 Stück) und bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge, dies unter voller in Rechnungstellung der tatsächlichen Liefermenge. Bleibt die Abweichung von der bestellten Menge unter 2%, bleibt der zwischen den Parteien vereinbarte Preis der Lieferung ohne Nachforderungsrecht bestehen .

 

8. Druck

8.1 Der Verkäufer verwendet für den Druck branchenübliche Farben. Stellt der Käufer besondere Ansprüche an die Farben wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit usw., muss er bei Auftragserteilung ausdrücklich darauf hinweisen. Für hohe Lichtbeständigkeit der Druckfarben hat der Verkäufer niemals Gewähr zu leisten.
Geringfügige Farbabweichungen behält sich der Verkäufer vor, sie berechtigen den Käufer weder zur Annahmeverweigerung noch zur Preisminderung. Probeabzüge werden dem Käufer vor Drucklegung nur vorgelegt, wenn er dies ausdrücklich verlangt oder es der Verkäufer für erforderlich hält. Andrucke ab Maschine werden gesondert nach Aufwand berechnet.

8.2 Bei Kunststofferzeugnissen hat der Verkäufer für die Haltbarkeit der Farben keine Gewähr zu leisten, selbst wenn die Farben als licht- oder wasserbeständig bezeichnet werden. Der Verkäufer hat ferner keine Gewähr für Wanderungen von Weichmachern, paraffinlöslichen Farbstoffen, Bindemitteln oder ähnliche Migrationserscheinungen und für sich daraus herleitende Folgen zu leisten.

8.3 Der Verkäufer haftet dem Käufer nicht für Folgen, die aus Fehlern an "Filmmasters" oder anderen Materialien bestehen und ihm zum Druck einheitlicher Warencodes oder anderer ähnlicher Codes vom Käufer übergeben worden sind.

8.4 Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der Qualitätsvorgabe 3B gemäß der Norm CEN/ANSI EN 1635. Eine fortlaufende Qualitätskontrolle der EAN-Codes erfolgt stichprobenartig bei der laufenden Produktion. Qualitätszusagen können nur für vom Verkäufer bedruckte Folien bzw. Papier in noch nicht weiterverarbeitetem Zustand abgegeben werden, da verschiedenste nicht mehr beeinflussbare Fremdfaktoren großen Einfluß auf die Lesbarkeit des EAN-Strichcodes haben können. Ebenso hat eine später gewünschte Anordnung, Darstellung, Farbe und Größe des EAN-Strichcodes Einfluß auf die geforderte Lesbarkeit, weshalb dies unbedingt vorher unter Einbeziehung der Reproanstalt abzustimmen ist.

9. Material und Ausführung

9.1 Ohne besondere Anweisungen des Käufers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren. Mängelrügen hinsichtlich des Verhaltens der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt können nicht erhoben werden, wenn der Käufer nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllgutes aufmerksam gemacht und dem Verkäufer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

9.2 Der Kaufgegenstand wird nur jenen Anforderungen gerecht, die unter Beachtung der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden können.

10. Entwürfe und Originale

10.1 Entwürfe und Originale sowie umfangreichere Musterarbeiten werden, sofern ein Auftrag im Rahmen des gelegten Angebotes nicht erfolgt, gesondert in Rechnung gestellt. Die Muster sind Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne seine ausdrückliche Genehmigung nicht verwendet werden. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Klischees, Werkzeuge, Filme usw. erwirbt der Käufer keinerlei Recht auf Herausgabe der erwähnten Gegenstände.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Dem Verkäufer steht das Eigentumsrecht an den von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Einlösung von Schecks und Wechseln zu.

11.2 Der Käufer ist berechtigt im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die ihm gelieferte Ware zu verfügen, insbesondere diese zu verarbeiten. Ein Weiterverkauf der gelieferten Ware vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises, ist, unbeschadet der weiteren Haftung des Käufers, nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers möglich. In diesem Fall geht die gegenüber einem Dritten bestehende Kaufpreisforderung auf den Verkäufer über. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltswaren, mit anderen Waren, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren.

11.3 Außerordentliche Verfügungen des Käufers über die gelieferten Waren wie z.B. mittels Verpfändung, Sicherungsübereignung usw. sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren (z.B. Pfändung durch Dritte) unverzüglich anzuzeigen.

11.4 In Fällen einer Scheck- Wechselfinanzierung geht das Eigentum an der gelieferten Ware, erst nach der vollständigen Einlösung des Wechsels und der Zahlung der Wechselbeträge an den Käufer über.

 

12. Mängelansprüche

12.1 Sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts besonderes bestimmt ist, hat der Verkäufer für die gelieferten Waren Gewähr zu leisten; dies in der Weise, dass Waren, an denen Fehler nachgewiesen werden, nach Wahl des Verkäufers verbessert oder kostenlos durch neue Gegenstände ersetzt werden; in letzterem Fall sind die untauglichen Waren dem Verkäufer zurückzustellen.

12.2 Bei der Fertigung von Papierbeuteln und ähnlichen Erzeugnissen, bei denen der Anfall einer verhältnismäßig geringen Menge fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden ist, ist ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 2 % der Gesamtmenge zu tolerieren, gleichgültig ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.

12.3 Dem Verkäufer ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.

12.4 Mängelrügen sind unverzüglich spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort zu erheben, anderenfalls ist auf sie als verspätet nicht mehr einzugehen.

12.5 Forderungen wegen Mängel und Schäden können nur bis zum Wert der gelieferten Ware erhoben werden.

12.6 Schadenersatz für Folgeschäden ist ausnahmslos ausgeschlossen.

12.7 Bei vollmaschineller Beutelfertigung erfolgt automatische Zählung. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Zählung seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.

12.8 Nicht sachgemäße Lagerung schließt in jedem Fall Schadenersatz aus.

12.9 Produkthaftung
Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBI Nr. 99/1988 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche aus leichtem Verschulden, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung.

13. Zahlung

13.1 Zahlungen gelten als fristgerecht geleistet, wenn die Gutschriftanzeige des Geldinstitutes innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum dem Verkäufer vorliegt.

13.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung, Verzug des Käufers ein. Vorbehaltlich sonstiger Rechte kann der Verkäufer Verzugszinsen in der Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontersatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung stellen.

13.3 Wechsel und Schecks gelten nur als zahlungshalber entgegen genommen. Die Zahlung mittels Wechsels bedarf überdies besonderer Vereinbarung. Zinsen und Kosten für die Diskontierung sowie die Einziehung von Wechseln und Schecks hat in jedem Falle der Käufer zu tragen und sofort in bar zu entrichten.

13.4 Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen aufgrund von Umständen, die auf verminderte Bonität des Käufers hinweisen und dem Verkäufer erst nach Vertragsabschluß bekanntwerden, hat die sofortige Fälligkeit aller Forderungen und zwar auch bei Stundung zur Folge. Sollten in diesem Falle Wechsel einzulösen sein, hat der Verkäufer dennoch sofortigen Anspruch auf Barzahlung. (+ Mahnspesen von 3% mind. € 30)

13.5 Der Käufer ist nicht berechtigt mit Forderungen des Verkäufers aufzurechnen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

14. Rücktrittsrecht

14.1 Ereignisse, die die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages ganz oder zum Teil erheblich ändern, mögen sie die Sphäre des Käufers, des Verkäufers oder dessen Zulieferer betreffen, berechtigen den Verkäufer den Vertrag unter Ausschluss von Ansprüchen ganz oder zum Teil den geänderten Umständen anzupassen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz seiner Zweigniederlassung oder am Sitz bzw. Wohnort des Käufers Klage zu erheben.

15.2 Für die vom Verkäufer geschlossenen Verträge ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtes anzuwenden.

 
updated:  Jul 28, 2008
 
 


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